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Soweit vereinbarte Lieferfristen infolge höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich Erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw.), auch bei Vorlieferanten, nicht eingehalten werden können, wird die Lieferfrist bis zur Behebung dieses Lieferhindernisses gehemmt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung bzw. 
Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die vom Verkäufer genannten Fristen und Termine sind nur annähernde und unverbindliche, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anders vereinbart wurde. Ruft der Käufer die Ware zu einem fest vereinbarten Termin nicht ab, darf der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Frist dem Käufer die Ware auf dessen Kosten zusenden oder auf dessen Gefahr und Kosten einlagern oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags verlangen.



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